
Die 5 Formen der Ungleichbehandlung
Im Folgenden erfahren Sie, vor welchen fünf Benachteiligungsformen aufgrund eines Diskriminierungsmerkmals das AGG schützt.
Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines Benachteiligungsmerkmals eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt.
Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines Benachteiligungsmerkmals gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können. Dies gilt nicht, wenn diese Vorschriften / Kriterien / Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Zielerreichung angemessen und erforderlich sind.
Bei der Belästigung wird auf die Verletzung der Würde durch unerwünschte Verhaltensweisen abgestellt, insbesondere durch Schaffen eines von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichneten Umfeldes. Ob eine Verhaltensweise unerwünscht ist, bestimmt sich nach der Sicht eines objektiven Betrachters. Ausreichend ist, dass ein Beschäftigter aus objektiver Sicht davon ausgehen muss, sein Verhalten werde von der betroffenen Person nicht gewünscht oder nicht akzeptiert. Nicht erforderlich ist, dass Belästigte sich wehren oder von sich aus darauf hinweisen, dass sie sich durch ein bestimmtes Verhalten belästigt fühlen. Eine Belästigung liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn sich die betroffene Person lediglich subjektiv belästigt fühlt.
Belästigung
Das benachteiligende Verhalten muss zusätzlich sexuell bestimmt sein, wozu z.B.
unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen,
sexuell bestimmte körperliche Berührungen,
Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie
unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören.
Eine Anweisung zu einer Benachteiligung liegt vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten wegen eines Diskriminierungsmerkmals benachteiligt oder auch nur benachteiligen kann. Diese Weisung muss vorsätzlich erfolgen. Die Verbotswidrigkeit muss dem Handelnden nicht bewusst sein. Dabei ist es unerheblich, ob die Anweisung tatsächlich umgesetzt wird.
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