
Gesetzliche Grundlagen
Staatsrechtlich ist die Verpflichtung zur Gleichbehandlung und das Verbot der Diskriminierung im Österreichischen Bundes-Verfassungsgesetz verankert:
Seit 2004 dient auf Bundesebene mit der Inkorporation der EU-Richtlinien 2000/43/EG (Antirassismusrichtlinie) und 2000/78/EG (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) das Gleichbehandlungsgesetz.
Zum Schutze von Menschen mit Behinderung stehen zwei eigene Bundesgesetze, das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) zur Verfügung. .
Zusätzlich zum Gleichbehandlungsgesetz auf Bundesebene existieren Landes-Gleichbehandlungs- und Landes-Antidiskriminierungs-gesetze.
Diese Vielzahl an Gesetzen ist auf die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Ländern zurückzuführen. So regeln die Länder die Diskriminierung in sämtlichen Bereichen selber, beispielsweise den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum im Bereich der Hoheitsverwaltung des Landes und der Gemeinde.
Diskriminierung und Diskriminierungsmerkmale
Niemand darf wegen eines Diskriminierungsmerkmals in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfahren als jemand anderes in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
In der Arbeitswelt dürfen Sie Personen aufgrund eines Diskriminierungsmerkmals weder benachteiligen, belästigen, sexuell belästigen oder Anweisung zu einer dieser Verhaltensweisen geben. Noch dürfen Sie eine Person aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer anderen Person wegen deren Geschlechts, ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alters oder sexueller Orientierung benachteiligen oder belästigen oder sexuell belästigen.
Welche Diskriminierungsmerkmale im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes personenbezogene Merkmale sind und wie sie ausgeprägt sein können, sehen Sie im unteren Bild. Gehen Sie auf oder über die Kärtchen.
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