Valcrea Ug (Haftungsbeschränkt) Logo
Inhalt des GlBG

Inhalt des GlBG

Öffentlich
Es sind noch 0 von 1 Plätzen verfügbar.

Staatsrechtlich ist die Verpflichtung zur Gleichbehandlung und das Verbot der Diskriminierung im Österreichischen Bundes-Verfassungsgesetz verankert:

Artikel 7 Bundes-Verfassungsgesetz

  1. Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.
  2. Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig..
  3. Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Gleiches gilt für Titel, akademische Grade und Berufsbezeichnungen.
  4. Den öffentlich Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet.

Seit 2004 dient auf Bundesebene mit der Inkorporation der EU-Richtlinien 2000/43/EG (Antirassismusrichtlinie) und 2000/78/EG (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) das Gleichbehandlungsgesetz.
Zum Schutze von Menschen mit Behinderung stehen zwei eigene Bundesgesetze, das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) zur Verfügung. .

Hervorzuheben ist, dass der österreichische Bundes- und Landesgesetzgeber keinen umfassenden Schutz gewährleistet. Nur in der Arbeitswelt wird vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung, dem Alter und der Religion oder Weltanschauung geschützt.

Zusätzlich zum Gleichbehandlungsgesetz auf Bundesebene existieren Landes-Gleichbehandlungs- und Landes-Antidiskriminierungs-gesetze.
Diese Vielzahl an Gesetzen ist auf die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Ländern zurückzuführen. So regeln die Länder die Diskriminierung in sämtlichen Bereichen selber, beispielsweise den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum im Bereich der Hoheitsverwaltung des Landes und der Gemeinde.

Niemand darf wegen eines Diskriminierungsmerkmals in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfahren als jemand anderes in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

In der Arbeitswelt dürfen Sie Personen aufgrund eines Diskriminierungsmerkmals weder benachteiligen, belästigen, sexuell belästigen oder Anweisung zu einer dieser Verhaltensweisen geben. Noch dürfen Sie eine Person aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer anderen Person wegen deren Geschlechts, ethnischer Zugehörigkeit,  Religion oder Weltanschauung, Alters oder sexueller Orientierung benachteiligen oder belästigen oder sexuell belästigen.

Welche Diskriminierungsmerkmale im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes personenbezogene Merkmale sind und wie sie ausgeprägt sein können, sehen Sie im unteren Bild. Gehen Sie auf oder über die Kärtchen.

ethnische Zugehörigkeit

Geschlecht

Alter

Religion/ Weltanschauung

Sexuelle Orientierung

Watch-Party

Session wird geladen ...

Viewer: 0