
Zum Einstieg: Der Fall des Herrn Q.
Ein kleiner Fall zum Einstieg in das Thema, bei dem wir Ihnen einen Eindruck über die Inhalte des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verschaffen möchten:

In einem Unternehmen sind sowohl Frau P. als auch Herr Q. Mitglied im Betriebsrat und teilen sich ein gemeinsames Büro, wobei Herr Q. der Betriebsratsvorsitzende ist. Um sich besser zu organisieren und die Kommunikation zu vereinfachen, wurde eine WhatsApp-Gruppe für die Betriebsratsmitglieder eingerichtet.

Herr Q. nutzte diese Gelegenheit und schickte über WhatsApp nicht in die Gruppe, sondern direkt an Frau P. lustige Clips und Bilder. Obwohl sie ihm nie ihr Einverständnis signalisiert hatte, enthielten seine Nachrichten bald zweideutige Inhalte bis sie schließlich eindeutig sexueller Natur waren und pornografische Inhalte aufwiesen. Frau P. löschte und ignorierte die Nachrichten.

Nachdem die Nachrichten aber an Geschmacklosigkeit zunahmen, wandte sie sich nach einiger Zeit zunächst an die Mitarbeiterberatungshotline des Unternehmens. Auf deren Anraten forderte sie Herrn Q. zum sofortigen Stopp auf. Der wollte sich herausreden, weshalb Frau P. für das Gespräch mit dem Kollegen einen Zeugen hinzuziehen wollte und sich an die Personalabteilung wandte, der sie den gesamten Vorgang schilderte und die Videos zeigte.

Aufgrund dieser Fakten beantragte die Arbeitgeberin schließlich beim Betriebsrat die Zustimmung zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung von Herrn Q. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung. Daraufhin kam es zum Rechtsstreit und der Fall ging bis vor das Landesarbeitsgericht.
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