
Zum Einstieg: Frau M. und Obmann O.
Ein kleiner Fall zum Einstieg in das Thema, bei dem Sie sich einen Eindruck über den Inhalt des Gleichbehandlungsgesetzes verschaffen können:

Frau M ist in einem Verein als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Der Obmann Herr O pflegt gegenüber seinen Mitarbeitern einen lockeren, freizügig-scherzhaften Umgangston z.T. mit sexuell konnotierten Bemerkungen.

Auch gegenüber Frau M lässt Herr O immer wieder anzügliche Bemerkungen fallen. Frau M steigt darauf ein und erwidert teilweise in gleichsam zweideutiger Weise.
Im Verlauf der Zeit verfasst Frau M von sich aus gegenüber Herrn O Nachrichten mit sexuellem Bezug, wobei sie mitunter auch Pornoseiten teilt.

Die darauffolgenden Äußerungen und Bemerkungen des Herrn O weisen eine objektiv hohe sexuelle Intensität auf.
Davon unabhängig beendet Frau M etwas später das Beschäftigungsverhältnis unmittelbar nach einer Auseinandersetzung über einen nichtgewährten Urlaubswunsch. Das in zweiter Instanz angerufene Oberlandesgericht verwehrte Frau M einen Schadensersatzanspruch wegen sexueller Belästigung i.S.d. §§ 6 Abs. 2 Nr.1, 12 Abs. 11 GlBG. Der Tatbestand sei nicht erfüllt.

Frau M gibt sich damit nicht zufrieden und bekämpft diese Berufungsgerichtsbeurteilung anschließend im Rahmen einer außerordentlichen Revision beim Obersten Gerichtshof (OGH).
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