
Das Urteil und die Begründung des Gerichts
„Die Annahme einer allgemeinen Ablehnungspflicht der belästigten Person wird im einschlägigen Schrifttum zutreffend verneint. Dort angestellte abschwächende Überlegungen zu einer wenn auch eingeschränkten „Ablehnungsobliegenheit“ belästigter Personen sind im Ergebnis aber nicht zielführend, – vor allem, wenn man Obliegenheiten als „Rechtspflichten minderer Art“ qualifiziert – werden doch „Ablehnungsobliegenheiten“ von potentiellen Belästigern nur allzu leicht als Rechtfertigung ihrer Aktivitäten missbraucht oder missverstanden. Es ist daher klarstellend festzuhalten, dass die ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung oder Ablehnung eines sexuell belästigenden Verhaltens durch die betroffene Person keine Tatbestandsvoraussetzung der sexuellen Belästigung i.S.d. § 6 Abs. 2 Z. 1 GlBG ist.“

Das Gericht hat offen gelassen, ob das Verhalten der Frau M als Zustimmung zu werten sei. Es hat aber festgestellt, dass hierdurch für sie durch die Handlungen des Obmanns keine feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt geschaffen oder bezweckt wurde. Damit war der Tatbestand der sexuellen Belästigung nicht erfüllt.
OGH, 9 ObA 38/17d, Beschluss vom 20.04.2017
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